Satzung der Alzheimer Angehörigen-Initiative e.V.

Der Paragaph zwei unserer pdf-DateiSatzung ist als unser Leistungsversprechen - oder auch Mission - zu verstehen. Er legt den Zweck unserer Organisation fest und beschreibt, auf welche Weise wir diesen Zweck erfüllen.

Darüber hinaus ist sie unser grundlegendes Regelwerk. Deshalb muss jede Änderung der Satzung notariell beurkundet und im Vereinsgerister hinterlegt werden. Weniger aufwändig zu ändernde Regelungen - wie etwa die Beitragsordnung - sind darin nicht enthalten. Die meisten Regelungen sind jedoch interner Natur, betreffen Sie also nicht direkt. Sie befinden sich unter anderem in unserem Qualtitäts-Management-Handbuch, das hier nur zum internen Gebrauch publiziert wird, also nicht öffentlich zugänglich ist.

 


Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung 2012 beschloss mit Wirkung zum 1. Januar 2013 folgende Beitragsordnung:

  1. Mitglieder zahlen – sofern sie nach §5 (3) der Satzung nicht beitragsfrei gestellt sind – als natürliche Personen einen Jahresbeitrag in Höhe von 50 € und als juristische Personen in Höhe von 300 €.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird auch im Jahr des Beitritts in voller Höhe fällig.
  3. Die Beiträge werden wie folgt fällig:
    • bei jährlicher Zahlung am 15. Februar in Höhe des vollen Jahresbeitrags.
    • im Beitrittsjahr zur Mitte des ersten Quartals in dem zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft besteht und zwar in Höhe des vollen Jahresbeitrags.
    • bei quartalsweiser Zahlung zur Mitte des jeweiligen Quartals in Höhe eines ¼ Jahresbeitrags.
    • im ersten Jahr zur Mitte des jeweiligen Quartals in anteiliger Höhe, so dass am Jahresende der Jahresbeitrag in voller Höhe gezahlt ist.
    • Bei Beitritt nach der Mitte des 4. Quartals wird der Jahresbeitrag in voller Höhe sofort fällig.
  4. Bei Austritt endet die Mitgliedschaft zum Jahresende.
  5. Nach § 5 (3) Satzung hat der Vorstand das Recht, in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag zu erlassen.