Pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen zur Haushaltsführung

Betreuungsdienst mit HWV

Seit Januar 2015 nimmt die Alzheimer Angehörigen-Initiative an dem Modellvorhaben des GKV-Spitzenverbandes für Pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen zur Haushaltsführung nach § 125 SGB XI teil. Diese Leistung ist insbesondere Menschen mit kognitiven Leistungseinschränkungen und eingeschränkten Alltagskompetenzen vorbehalten und soll dauerhaft häusliche Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Ziel ist es, Menschen mit kognitiven Leistungseinschränkungen das Leben in ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen und eine Heimeinweisung zu vermeiden.

Für pflegende Angehörige haben die Pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen zur Haushaltsführung den Vorteil, dass sie Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung aus einer Hand erhalten und nicht mehr verschiedene Leistungsanbieter in Anspruch nehmen müssen.

Darüber hinaus profitieren pflegende Angehörige für sich persönlich, da sie
•    Zeit für sich gewinnen, um Kraft zu schöpfen
•    Termine stressfrei wahrnehmen können
•    Einkäufe ohne Zeitnot erledigen können
•    ein entlastendes Gespräch führen können

Menschen mit Demenz profitieren, da
•    sie bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben unterstützt werden
•    noch vorhandene Fähigkeiten aktiviert werden
•    ihnen Wertschätzung entgegengebracht und ihr Selbstwertgefühl gestärkt wird
•    sie Gemeinsamkeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erfahren


Leistungen
Im Rahmen der Pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen zur Haushaltsführung führen unsere Fachkräfte und angeleiteten Betreuungskräfte folgende Maßnahmen durch:

Begleitung
Wir geben Anregung und Unterstützung bei Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, zum Beispiel Spaziergänge.
Beschäftigung
Wir geben Hilfe bei der Gestaltung des häuslichen Alltags. Dazu gehört zum Beispiel die
•    Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
•    Durchführung einer Beschäftigung nach den individuellen Bedürfnissen
•    Einhaltung des Tag-/Nacht-Rhythmus
•    Hilfestellung zur Orientierung (Zeit, Ort, Person)
•    Förderung der Kommunikation
Beaufsichtigung
Wir beaufsichtigen Menschen mit kognitiven Leistungseinschränkungen, um zum Beispiel
•    die Selbst- und Fremdgefährdung zu vermeiden
•    emotionale Sicherheit durch die Anwesenheit einer vertrauten Person zu geben
Anregung und Aktivierung bei der Zubereitung von Essen und Trinken
Hilfe beim An- und Auskleiden, in Bezug auf witterungsgerechte Bekleidung
Mobilisation und Transfer
Hilfen zur Haushaltsführung
Wir führen folgende Hilfen zur Haushaltsführung durch:
•    Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln
•    Aufstellen eines Speiseplans, für eine gesunde Ernährung unter Berücksichtigung von Alter und
     Lebensumständen
•    Zubereitung der Mahlzeiten unter Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten und unter
     Beachtung der Hygieneregeln
•    Reinigen von Fußböden, Möbeln und Haushaltsgeräten im häuslichen Umfeld
•    Spülen, je nach Gegebenheiten des Haushalts
•    Einteilen und Sortieren von Textilien
•    Bett beziehen

Die aufgezählten Tätigkeiten werden ausschließlich als Anleitung und Unterstützung bzw. Teilübernahme durch die AAI-Betreuungskräfte erbracht.

Alle übrigen Maßnahmen der Grund-und Behandlungspflege werden nicht von AAI-Betreuungskräften durchgeführt. Hierzu muss der Auftraggeber einen ambulanten Pflegedienst beauftragen oder die Maßnahmen selbst durchführen.


Vergütung
3,14 EUR pro Zeiteinheit (10 Minuten); dies entspricht einem Stundensatz von 18,84 Euro, zuzüglich einer Wegepauschale von 2,16 Euro. Diese Leistungen können von direkt mit den Pflegekassen abgerechnet werden, d.h. Sie brauchen sie nicht vorzufinanzieren.

Hinweis: Diese Kosten liegen in der gleichen Größenordnung wie die für die aktivierende Einzelbetreuung und können aus dem monatlichen Budget i.H.v. 125 € für zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß § 45 b SBG XI finanziert werden.
Wenn das - ggf. bereits um 50% des Kurzzeitpflge-Budgets aufgestockte - Verhinderungspflege-Budget für die aktivierende Einzelbetreuung ausgeschöpft ist, kann man gemäß § 45a Abs. 4 SGB XI 40% des Budgets für ambulante Pflegesachleistungen zur Aufstockung der zusätzlichen Betreuungsleistungen umwandeln lassen. Dadurch verringert sich zwar auch das Pflegegeld um 40 %, aber es steht Ihnen ein Vielfaches des gekürzten Betrages für die Einzelbetreuung in Form des Betreuungsdienstes mit hauswirtschaftlicher Versorgung zur Verfügung zur Verfügung.

Leistungen, die über dem Budget der Pflegesachleistungen liegen (z.B. nicht rechtzeitig stornierte Betreuungsleistungen, kein bestehender Leistungsanspruch, Leistungsanspruch ist ausgeschöpft) werden dem Auftraggeber direkt in Rechnung gestellt und sind von diesem finanziell zu tragen. Gleiches gilt, falls keine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse möglich ist bzw. gewünscht wird.


Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne einen Flyer zu. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.